Satzung

Satzung der

St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer 1531 e.V.

Die nach vorhandenen Unterlagen seit 1531 (wahrscheinlich älter) bestehende St. Antonius-Schützen- Gilde Kevelaer, gibt sich nachstehende Satzung. Überlieferte Grundsätze früherer Satzungen wurden übernommen.

§ 1 Name der Gilde

Die Gilde wird unter dem Namen St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer e.V. geführt.

Sitz der Gilde ist Kevelaer.

Die Gilde ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Geldern, unter VR 437 eingetragen.

 § 2 Wesen und Zweck der Gilde

Die St. Antonius- Schützen- Gilde Kevelaer e.V. gehört dem Bund der Historischen Deutschen

Schützenbruderschaften e.V. Köln an.

Der Leitsatz lautet: „Für Glaube, Sitte und Heimat.”

Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Gilde zu:

1. Bekenntnis zum christlichen Glauben

2. Eintreten für christliche Sitte und Kultur

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Pflege des traditionellen Brauchtums

2. Pflege und Förderung heimatlicher Mundart

3. Pflege und Ausübung des Schießsports

4. Förderung der Jugendarbeit

Jedes Mitglied verpflichtet sich mit der Aufnahme in die Gilde grundsätzlich zum Statut der Gilde.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Mittel der Gilde dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gilde.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der St. Antonius- Schützen- Gilde Kevelaer fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Gilde ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied in der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer ist die Fahnenschwenker- und Schießgruppe der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer, nicht zwingend aber deren Mitglieder.

Mitglied in der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer kann jede männliche Person werden, die unbescholten ist und sich zum Statut der Gilde bekennt, wenn sie mindestens 8 Jahre alt ist.

1.    Die Aufnahme erfolgt durch Ballotage auf einer Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

2.    Schüler von 8 bis 15 Jahren sind von der Ballotage ausgenommen und haben kein Stimmrecht.

3.    Ab 16 Jahre kann die Vollmitgliedschaft durch Ballotage erfolgen.

4.    Jedes durch Ballotage aufgenommene Mitglied hat das Recht in den Vorstand gewählt zu werden.

5.    Der Königsschuss kann erst nach dem 21. Lebensjahr erfolgen und ist erst nach zweijähriger Vollmitgliedschaft möglich.

6.    Der jeweilige König kann erst nach fünfjähriger Unterbrechung ein zweites Mal König werden, ausgenommen ist das Festjahr der St. Antonius- Schützen- Gilde bei den Geselligen Vereinen.

7.    Jede weibliche Person kann Mitglied in der Schießgruppe und/ oder der Fahnenschwenker­gruppe der St. Antonius-Schützen-Gilde werden, wenn sie mindesten 8 Jahr alt ist.

Eine Vollmitgliedschaft durch Ballotage in der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer kann nicht erfolgen.

Mitglieder, die grob fahrlässig gegen diese Satzung verstoßen, oder nicht in geordneten Verhältnissen leben, können die Königswürde und ein repräsentatives Amt nicht bekleiden. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:

dem Präsidenten

dem stellvertretenden Präsidenten

dem Schriftführer

dem Kassierer

dem Hauptmann, als Vertreter des Offizierskorps

dem Schießmeister

dem Beisitzer

Der Vorstand wird alle 3 Jahre auf der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Sollte ein Mitglied aus dem Vorstand seine Tätigkeit nicht mehr ausüben können übernimmt der jeweilige Stellvertreter bis zur nächsten Jahreshauptversammlung die Amtsgeschäfte. Vertretungsberechtigt sind jeweils 5 Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 6 Beirat

Der Beirat besteht aus:

dem Vorstand

dem jeweiligen König und Adjutanten

dem Ehrenpräsidenten

den Schützenbrüdern mit Ehrentiteln

dem stellvertretenden- Schriftführer, Kassierer und Schießmeister

dem Archivar und Zeugwart

dem Major und Adjutanten

dem 1. Offizier und Vertreter des Hauptmanns

dem 2. Offizier

dem Fähnrich und den Fahnenoffizieren

dem Fahnenschwenkerobmann

dem Pressewart

dem Vergnügungsausschussvorsitzenden

dem Betreuer des St. Antonius-Häuschens

Falls ein Mitglied aus dem Beirat seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, bestimmt der Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.

§ 7 Verfügungsrecht

Der Vorstand kann über einen Betrag, der jeweils auf der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, verfügen.

§ 8 Versammlungen und Veranstaltungen

Folgende Versammlungen und Veranstaltungen finden statt:

1.  Jahreshauptversammlung (Pflichtversammlung) an dem nach Martini (11. November) fallenden Sonntag

2.  Patronatsfest (Pflichtversammlung) an dem nach Antonius (17. Januar) fallenden Montag.

3.  Pflichtversammlung vor dem 1. Mai, der Termin wird auf dem Patronatsfest festgelegt.

4.  Vogelschießen, am 1. Mai eines jeden Jahres.

5.  Gemeinsame Kirmesfeier, Fronleichnamsprozession, die Teilnahme ist Pflicht

6.  Pflichtversammlung auf Fronleichnam, Familien-Ankerfest,

7.  Christkönigsfest, Königs- Gala- Ball

8.  Wallfahrt Kevelaer nach Kevelaer, die Teilnahme ist Pflicht, Beteiligung an der Beerdigung von Bruders.

Bei den unter Punkt 1, 2, 3, und 6 aufgeführten Versammlungen wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, eingeladen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Auf jeder Versammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

Einmal im Jahr, und zwar auf der Jahreshauptversammlung ist die Satzung zu verlesen.

Sonstige Versammlungen und Veranstaltungen können vom Vorstand festgelegt werden.

§ 9 Traditionsanzug

Der Traditionsanzug der Gilde ist wie folgt:

–          Schwarzer Anzug, Schützenhut, silbergraue (T) Krawatte, weiße Handschuhe und ein (T) Gildenabzeichen.

–          Für Schüler, Jungschützen und Fahnenschwenker, sowie für Mitglieder der Schießgruppe, kann eine Sonderregelung getroffen werden.

Bei den in §8 unter Punkt 2, 4, 5, 7 und 8 genannten Veranstaltungen ist das Tragen des Traditionsanzuges Pflicht.

§ 10 Beitrag

an Beiträgen werden erhoben:

1.      Jahresbeitrag. Er wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung zeitgemäß festgesetzt.

2.      Sterbegeld. Bei dem Sterbefall eines Gildenbruders wird ein Sterbegeld erhoben. Die Höhe wird auf der Jahreshauptversammlung zeitgemäß festgesetzt.

3.      Die Jahresbeiträge sind ein Bringschuld.

§ 11 Ausschluss

Aus der Gilde scheidet aus:

Gildenmitglieder, die am Schluss des Geschäftsjahres einen Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, können der Versammlung bekanntgegeben werden. Diese hat dann darüber zu beschließen, ob der Betreffende aus der Gilde ausgeschlossen werden soll. Im Falle von Krankheit und unverschuldeter Notlage, beschließt der Vorstand über Ausnahmen.

§ 12 Ende der Mitgliedschaft

Aus der Gilde scheidet aus:

–          Mitglieder, die sich schriftlich beim Vorstand abmelden.

–          Mitglieder, die gröblich gegen diese Satzung verstoßen.

–          Mitglieder, die durch Versammlungsbeschluss ausgeschlossen werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder der Aufhebung der Gilde weder irgendwelche eingezahlten Kapitalien noch den gemeinen Wert irgendwelcher geleisteter Sacheinlagen. Sie haben dann also keine vermögensrechtlichen Ansprüche an die Gilde.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der St. Antonius-Schützen-Gilde Kevelaer geht vom 01. November bis 31. Oktober.

§ 14 Ableben eines Gildenbruders

Beim Begräbnis eines Gildenbruders beteiligt sich die Gilde mit der Vereinsfahne. Am Grabe ist ein Kranz niederzulegen. Das Sterbegeld erhält die für das Begräbnis verantwortliche Person.

§ 15 St. Tönnes-Hüske

Das St. Tönnes-Hüske wird von der Gilde in einem pfleglichen Zustand gehalten. Hieraus zufließende Mittel können nur für karitative Zwecke verwandt werden. Über die Verwendung beschließt der Vorstand von Jahr zu Jahr.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung der St. Antonius-Schützen-Gilde oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kevelaer, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (Stadtbund der Kevelaerer Schützen) zu verwenden hat. Wird innerhalb eines halben Jahres nach Auflösung der St. Antonius-Schützen-Gilde oder innerhalb eines halben Jahres nach Wegfall seines bisherigen Zweckes eine neue St. Antonius-Schützen-Gilde innerhalb der Stadt Kevelaer mit einem Zweck entsprechend § 2 und 3 dieser Satzung gegründet, so hat die Stadt Kevelaer das Vermögen der St. Antonius-Schützen-Gilde mit der Maßgabe an die neu gegründete, gemeinnützige Gilde zu übergeben, das diese es entsprechend ihrem Satzungszweck verwendet.

§ 17 Satzungsänderung

Diese Satzung kann von der Versammlung nur mit 3/4 Stimmenmehrheit geändert werden, wenn wenigstens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Verfügungen über Kauf oder Verkauf von Grund­besitz sind nur mit schriftlicher Zustimmung von 90 % aller Mitglieder möglich.

§ 18 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16. November 2008 angenommen und tritt, unter gleichzeitiger Aufhebung früherer Satzungen, ab sofort in Kraft.